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Salweidenbecke 21, 44894 Bochum - Verwaltung
Hans-Fehr-Allee 10, 45356 Essen - recyclinghof
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Mo - Fr.: 06:00 - 17:00 Uhr
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Angebote:
(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Bei Annahme von Aufträgen wird die Kreditwürdigkeit des Kunden vorausgesetzt.
Preise/Zahlungsbedingungen:
(1) Die von Weber Containerdienst GmbH gestellten Rechnungen werden ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Die gesetzliche Regelung, wonach der Schuldner 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung automatisch in Verzug gerät, bleibt hiervon unberührt. Der im Verzug befindliche Auftraggeber hat auch die Kosten des Mahnverfahrens zu tragen.
(2) Bei Überweisungen gilt eine Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Betrag dem Konto der Weber Containerdienst GmbH vorbehaltlos gutgeschrieben wird.
(3) Treten während der Vertragslaufzeit außerordentliche, nachweisbare Mehrkosten z.B. durch Änderungen gesetzlicher Vorschriften, behördlicher Auflagen, Preisänderungen von öffentlichen Gebühren oder Lieferanten auf, ist Weber Containerdienst GmbH berechtigt, entsprechende Preisanpassungen vorzunehmen.
(4) Kommt der Auftraggeber schuldhaft in Zahlungsrückstand, ist Weber Containerdienst GmbH,die gesamte Restschuld fällig zu stellen. In diesem Fall ist Weber Containerdienst GmbH außerdem berechtigt vom Auftraggeber eine Sicherheitsleistung zu verlangen.
Eigentumsvorbehalt:
(1) Die vom Kunden im Container entsorgten Abfälle bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Kunden. Bei Nichtzahlung behalten wir uns vor, die Abfälle zurückzubringen und die dadurch entstandenen Transportkosten zusätzlich in Rechnung zu stellen.
(2) Der Kunde ist bis zur vollständigen Bezahlung Abfallbesitzer und trägt alle öffentlich-rechtlichen Pflichten des Abfallerzeugers.
Bereitstellung von Containern:
(1) Die von Weber Containerdienst GmbH zur Verfügung gestellten Container dürfen ausschließlich für den vereinbarten Zweck verwendet werden.
(2) Der Kunde ist dafür verantwortlich, Mitarbeitern von Weber Containerdienst GmbH ungehinderten Zugang zu den Containern zu verschaffen.
(3) Die Anfahrtswege zum Stellplatz des Containers müssen befestigt und für LKW befahrbar sein. (4) Der Kunde haftet für Verlust und Beschädigungen der ihm zur Verfügung gestellten Container.
Vertragsbedingungen | Weber Containerdienst GmbH
Auf Verlangen ist ein angemessener Vorschuss zu leisten.
Die Containermieten werden, wie mündlich oder schriftlich vereinbart, berechnet.
Sollten wir nach der Bestellung des Kunden nicht an den direkten Standort des Containers herankommen (z.B. zugeparkt), so werden die Kosten der Anfahrt in Höhe der vereinbarten Transportkosten in Rechnung gestellt.
Muss der Container im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt werden, so trägt der Kunde die hierdurch eventuell anfallenden Kosten der Sondernutzung.
Im Container darf kein Feuer gezündet werden.
Der Container darf nicht über den Rand hinaus (UVV-Nr. 32) und nicht mehr als 10t beladen werden. Eine Überladung kann zu der Berechnung eines anteiligen Zuschlags führen.
Chemische Problemstoffe und giftige Substanzen, die nicht auf öffentlichen Deponien gelagert werden dürfen, dürfen auch nicht in die Container gefüllt werden. Für die im Falle einer Zuwiderhandlung entstehenden Schäden haftet der Kunde.
Der Kunde haftet für die Auswahl des Standortes des Containers. Für Beschädigungen auf Privatgelände sowie Hofbefestigungen und Gehwegplatten übernimmt die Weber Containerdienst GmbH keine Haftung.
Befinden sich im Container andere als vorher ausgemachte Abfallarten, so nimmt dies Einfluss auf den Preis. Die entsprechende Abfallart ist auf dem Wiegeschein ersichtlich.
Ist die Baustelle bei Stellung/Abholung des Containers nicht besetzt, ist die Unterschrift unseres Fahrers auf dem Lieferschein zur Berechnung rechtsgültig.
Mineralfaserabfälle können ausschließlich in reißfesten, staubdicht verschlossenen und gekennzeichneten Kunststoffgewebesäcken (Big-Bags) angenommen werden. Big-Bags können gegen Gebühr bei Weber Containerdienst GmbH erworben werden. Bei Nichteinhaltung dieser Bedingung können dem Abfallerzeuger zusätzliche Kosten in Rechnung gestellt werden.
Als Abfall im Sinne des Vertrages gelten nicht
a) Stoffe, die infolge ihres hohen Säuregehalts oder eines anderen Grundes die Container, Müllpressen oder Fahrzeuge angreifen, beschädigen oder ungewöhnlich verschmutzen können (z.B. Farbreste),
b) leicht entzündliche oder zerplatzende Stoffe (Feuerwerkskörper), Sprengkörper, Karbid und Karbidrückstände in nassem oder trocknem Zustand,
c) Asche und Schlacke in heißem Zustand,
d) Härtereisalze, nicht entgiftete Galvanikschlämme, Tetrachlorkohlenstoff, Säuren, Gifte, Öle, Fette, flüssige und schlammige Stoffe jeder Art etc.
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